Scheidungskosten berechnen

Gericht und Anwalt nach Verfahrenswert orientieren

Kurzantwort

Scheidungskosten werden aus dem gerichtlich festgelegten Verfahrenswert sowie den gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren abgeleitet; Folgesachen können zusätzliche Kosten verursachen.

Gilt für: Erste Instanz ohne zusätzliche Folgesachen.

Nachvollziehbare Formel mit geprüfter Grundlage

Stand der Kurzantwort:

Geltungsbereich und Details

Erstinstanzliche Scheidungskosten aus Einkommen, Verfahrenswert und Anwaltsorientierung berechnen.

  • Wesentliche Einflussfaktoren: dreifaches gemeinsames Monatsnetto, Versorgungsanrechte, anwaltliche Vertretung.
  • Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Gericht fest.

Methodik und Datenqualität

Monatliches Nettoeinkommen
Versorgungsausgleich
Anwaltsorientierung

Der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht bestimmt. Folgesachen können die Kosten erheblich verändern.

Eine anwaltliche Vertretung kann nicht beide Parteien zugleich vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die nur zustimmende Partei nach § 114 Abs. 4 FamFG ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen.

Quellen & Datenstand

Datenstand: 28. August 2026

FamGKG-Verfahrenswert

3.000,00–1.000.000,00 €

Amtliche variable Gebühr · verifiziert

Orientierung; der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht bestimmt.

RVG-Anwaltsgebühren

0,00 €

Amtliche variable Gebühr · verifiziert

Ein- oder Zwei-Anwalts-Orientierung ohne Folgesachen.

Berechnungsgrundlagen

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