Scheidungskosten berechnen
Gericht und Anwalt nach Verfahrenswert orientieren
Kurzantwort
Scheidungskosten werden aus dem gerichtlich festgelegten Verfahrenswert sowie den gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren abgeleitet; Folgesachen können zusätzliche Kosten verursachen.
Gilt für: Erste Instanz ohne zusätzliche Folgesachen.
Nachvollziehbare Formel mit geprüfter Grundlage
Stand der Kurzantwort:
Geltungsbereich und Details
Erstinstanzliche Scheidungskosten aus Einkommen, Verfahrenswert und Anwaltsorientierung berechnen.
- Wesentliche Einflussfaktoren: dreifaches gemeinsames Monatsnetto, Versorgungsanrechte, anwaltliche Vertretung.
- Den endgültigen Verfahrenswert setzt das Gericht fest.
Der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht bestimmt. Folgesachen können die Kosten erheblich verändern.
Eine anwaltliche Vertretung kann nicht beide Parteien zugleich vertreten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann die nur zustimmende Partei nach § 114 Abs. 4 FamFG ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmen.
Quellen & Datenstand
Datenstand: 28. August 2026
FamGKG-Verfahrenswert
3.000,00–1.000.000,00 €Amtliche variable Gebühr · verifiziert
Orientierung; der endgültige Verfahrenswert wird vom Gericht bestimmt.
- FamGKG § 43 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Verfahrenswert in Ehesachen; der konkrete Wert wird vom Gericht festgesetzt.
- FamGKG § 50 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs.
- FamGKG Anlage 1 – Kostenverzeichnis Nr. 1110 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gerichtsgebührensatz 2,0 für den Scheidungsantrag.
- FamGKG Anlage 2 – Gebührentabelle – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gebührentabelle für den FamGKG-Verfahrenswert.
RVG-Anwaltsgebühren
0,00 €Amtliche variable Gebühr · verifiziert
Ein- oder Zwei-Anwalts-Orientierung ohne Folgesachen.
- RVG – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gebührenrahmen.
- RVG Anlage 2 – Gebührentabelle – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gebührentabelle für Rechtsanwaltsgebühren.
- FamFG § 114 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Anwaltszwang und Zustimmung ohne eigene anwaltliche Vertretung in geeigneten Fällen.
Berechnungsgrundlagen
- FamGKG § 50 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs.
- FamGKG Anlage 1 – Kostenverzeichnis Nr. 1110 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gerichtsgebührensatz 2,0 für den Scheidungsantrag.
- FamGKG Anlage 2 – Gebührentabelle – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gebührentabelle für den FamGKG-Verfahrenswert.
- RVG – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gebührenrahmen.
- RVG Anlage 2 – Gebührentabelle – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Gebührentabelle für Rechtsanwaltsgebühren.
- FamFG § 114 – Quelle öffnen ↗ (offiziell, geprüft 28.8.2026)Anwaltszwang und Zustimmung ohne eigene anwaltliche Vertretung in geeigneten Fällen.